Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen, sofern nicht im einzelnen hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen und von uns schriftlich bestätigt werden. Sie sind Vertragsbestandteil und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

Entgegenstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie Auftragsbe-stätigungen der Gegenseite sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Anderen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Der Kunde ist an sein Angebot sechs Wochen gebunden. Abbildungen in Katalogen und Prospekten, sowie Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstige Beschaffenheitsangaben sind unverbindlich und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Dies gilt insbesondere für den Einbau in bestimmte Fahrzeuge /Gerätetypen und andere Sachen, die kurzfristigen Detailänderungen unterliegen.

2. Preis und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise sind EURO Preise. Die Fakturierung im Exportgeschäft erfolgt ebenso in EURO. Verzug tritt ohne besondere Mahnung mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ein. Preiserhöhungen hat der Besteller zu tragen, sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Verschuldete Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welcher die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist zur Aufrechung oder Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

3. Liefer- und Abnahmepflichten

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreiten des Liefertermins oder einer Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen einer weiteren Frist von sechs Wochen zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller, wenn wir immer noch in Verzug sind, sich vom Vertrag lösen. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann er nur vom Vertrag zurücktreten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Gerät er länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Abnahmeverzug, so können wir eine Nachfrist von acht Tagen setzen. Nach Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unser Schadensersatzanspruch beträgt 30% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.

4. Fortlaufende Auslieferung

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen rechtzeitig aufzugeben; die Gesamtmenge muss binnen eines Jahres seit Vertragsabschluss eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvor- behalt geliefert. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Soweit wir mit dem Besteller die Bezahlung des Kaufpreises aufgrund von Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

Als Besteller gelten auch die den Vertragspartnern angehörenden und bekannt gegebenen Konzernfirmen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache in Höhe des Faktur-Endbetrages(einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehende Sachbestände gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur bis zu unserem Widerruf unter der Bedingung veräußern, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Vereinbarung weiterveräußert, so gilt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Ware oder dem veräußerten Bestand.

Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerb der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Falle des Konkurses des Bestellers / Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäss §771 ZPO erheben können. Daraus resultierende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäss §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten abzurechnen.

Übersteigt der realistische Wert der für uns bestehenden Sicherheit dessen Gesamtforderung insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

6. Gewährleistung

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so beträgt die Gewährleistungspflicht für Ansprüche auf Rückritt, Minderung und Nacherfüllung ein Jahr. Keine Gewährleistung besteht, wenn unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien ersetzt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und ferner Schäden, die aus Gründen ungeeigneter oder unsach- gemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder durch Umwelteinflüsse entstanden sind.

Im Falle der Gewährleistung haben wir die Mängel nachzubessern oder, nach eigener Wahl, Ersatz zu liefern. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatz hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile sind auf unser Verlangen unfrei zurückzusenden.

Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Beruht der Verzug der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann er nur vom Vertrag zurücktreten; der Empfänger hat insoweit nur das Recht auf Rücktritt.

Soweit zulässig ist die Produkthaftung bei importierter Ware einschließlich der Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für alle sonstigen Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht für Schäden eines Verbrauchers, bei Verletzung von Kardinalpflichten oder bei Schäden von Leben, Körper oder Gesundheit.

Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Gerichtsstand

Ist der Besteller Kaufmann, so ist im Verhältnis zu ihm Waldshut - Tiengen als zuständiger Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller vor seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Waldshut- Tiengen Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Liefervertrag.

Kapitelübersicht

1. Angebot und Vertragsabschluss
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2. Preis und Zahlungsbedingungen
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3. Liefer- und Abnahmepflichten
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4. Fortlaufende Auslieferung
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5. Eigentumsvorbehalt
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6. Gewährleistung
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7. Gerichtsstand
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