Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen, sofern nicht im einzelnen hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen und von uns schriftlich bestätigt werden. Sie sind Vertragsbestandteil und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

Entgegenstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie Auftragsbe-stätigungen der Gegenseite sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Anderen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Der Kunde ist an sein Angebot sechs Wochen gebunden.

2. Abbildungen in Katalogen und Prospekten, sowie Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstige Beschaffenheitsangaben sind unverbindlich und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Dies gilt insbesondere für den Einbau in bestimmte Fahrzeuge/Gerätetypen und andere Sachen, die kurzfristigen Detailänderungen unterliegen.

 

 

2. Preis und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise sind EURO Preise. Die Fakturierung im Exportgeschäft erfolgt ebenso in EURO. Verzug tritt ohne besondere Mahnung mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ein. Preiserhöhungen hat der Besteller zu tragen, sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

2. Verschuldete Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welcher die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dies gilt nicht für etwaige Gegenansprüche aufgrund Lieferung mangelhafter Ware.

 

3. Lieferpflichten

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca 2 Wochen ab Vertragsschluss.

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit der Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

4. Geraten wir durch einfache Fahrlässigkeit von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Rechte aus Nr. 6 (sonstige Haftung) Abs. 5, insbesondere bei Nichterfüllung, bleiben davon unberührt.

 

4. Abnahmepflichten

1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Gerät er länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Abnahmeverzug, so können wir eine Nachfrist von acht Tagen setzen. Nach Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3. Unser Schadensersatzanspruch beträgt 20% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.

 

5. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

6. Sonstige Haftung

1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so beträgt die Gewährleistungspflicht für Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und Nacherfüllung ein Jahr.

2. Keine Gewährleistung besteht, wenn unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien ersetzt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und ferner Schäden, die aus Gründen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder durch Umwelteinflüsse entstanden sind.

3. Im Falle der Gewährleistung haben wir die Mängel nachzubessern oder, nach eigener Wahl, Ersatz zu liefern, es sei denn es liegt eine Lieferkette iSd § 478 Abs. 5 BGB vor. Ist der Käufer ein Verbraucher, so liegt das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung beim Kunden. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatz hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile sind auf unser Verlangen unfrei zurückzusenden.

4. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Beruht der Verzug der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann er nur vom Vertrag zurücktreten; der Empfänger hat insoweit nur das Recht auf Rücktritt.

5. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Besteht der Mangel in fehlerhafter Montage, so leisten wir Nacherfüllung durch Fehlerbeseitigung.

 

 

7. Gerichtsstand

Ist der Besteller Kaufmann, so ist im Verhältnis zu ihm Waldshut - Tiengen als zuständiger Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller vor seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Waldshut- Tiengen Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Liefervertrag.

Kapitelübersicht

1. Angebot und Vertragsabschluss
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2. Preis und Zahlungsbedingungen
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3. Lieferpflichten
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4. Abnahmepflichten
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5. Eigentumsvorbehalt
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6. Gewährleistung
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7. Gerichtsstand
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